Weltweit steigt die Bedeutung von Kryptowährungen, der folgende Artikel gibt einen kurzen Überblick über die Bilanzierung von Kryptowährungen nach HGB.
Ausweis und Ansatz von Kryptowährungen
Nach HGB werden Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und andere in der Regel als Vermögensgegenstände bilanziert, sobald das Unternehmen die Kontrolle über sie erlangt, also, wenn sie erworben oder geschürft werden.
Das HGB enthält keine ausdrücklichen Regelungen zu Kryptowährungen, aber sie können je nach ihrer Art und dem Zweck, für den sie gehalten werden, allgemein als immaterielle Vermögensgegenstände oder in bestimmten Fällen als Finanzinstrumente eingestuft werden. Eine Bilanzierung im Umlaufvermögen ist ebenfalls möglich.
Immaterielle Vermögenswerte: Kryptowährungen können als selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände eingestuft werden, wenn das Unternehmen Mining-Aktivitäten durchführt. Da das HGB die Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen (mit wenigen Ausnahmen) generell nicht zulässt, dürfen solche Kryptowährungen dann allerdings nicht in der Bilanz ausgewiesen werden.
Finanzinstrumente: Erwirbt ein Unternehmen Kryptowährungen zu Anlage- oder Handelszwecken, könnten sie als Finanzinstrumente des Anlagevermögens eingestuft werden. Je nach beabsichtigter Haltedauer und Zweck kommt auch eine Bilanzierung im Umlaufvermögen in Frage.
Bewertung von Kryptowährungen
Kryptowährungen werden zunächst zu ihren Anschaffungskosten erfasst. Dazu gehören der Kaufpreis und alle direkt zurechenbaren Kosten, wie z. B. Transaktionsgebühren. Im Falle von geschürften Kryptowährungen würde der Anfangswert theoretisch den Kosten für das Schürfen entsprechen; diese werden jedoch, wie oben erwähnt, nach dem HGB in der Regel nicht aktiviert.
Bewertung von Kryptowährungen
Die Bewertung von Kryptowährungen ist aufgrund der hohen Volatilität ein sehr komplexes Thema. Nach HGB gilt für die Bewertung von Vermögensgegenständen das Niederstwertprinzip, wenn diese im Umlaufvermögen ausgewiesen werden. Zum Bilanzstichtag sind Kryptowährungen dann mit ihren Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Marktwert am Bilanzstichtag zu bewerten. Ist der Marktwert niedriger, muss die Kryptowährung um diese Wertminderung abgeschrieben werden.
Werden Kryptowährungen als Finanzinstrumente des Anlagevermögens erfasst gilt Folgendes: Liegt eine dauerhafte Wertminderung der Kryptowährung vor, muss sie auf ihren niedrigeren Marktwert abgeschrieben werden. Vorübergehende Wertminderungen müssen nicht erfasst werden. Fallen die Gründe für frühere Wertminderungen weg, können die Abschreibungen rückgängig gemacht werden, jedoch nur bis zu den ursprünglichen Anschaffungskosten.
Veräußerung von Kryptowährungen
Die Veräußerung von Kryptowährungen sollte in der Periode erfasst werden, in der die Veräußerung erfolgt. Die Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und dem Buchwert sollte als Gewinn oder Verlust in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden.
Offenlegung von Kryptowährungen
Nach dem HGB sind Unternehmen verpflichtet, im Anhang ihres Jahresabschlusses detaillierte Informationen über ihre Vermögenswerte offenzulegen. Dazu gehören die Art der Vermögensgegenstände, ihr Buchwert und etwaige Veränderungen während des Geschäftsjahrs. Im Falle von Kryptowährungen sollten die Unternehmen ihre Bewertungsmethode, etwaige Wertminderungen oder Wertaufholungen sowie die mit ihren Beständen verbundenen Risiken offenlegen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das HGB zwar keine expliziten Vorschriften für Kryptowährungen enthält, ihre Bilanzierung jedoch weitgehend von den Grundsätzen der Vorsicht, der Sorgfalt und der Transparenz geleitet wird. Die Volatilität von Kryptowährungen macht ihre Bilanzierung zusätzlich komplex. Daher ist es ratsam, sich über die sich entwickelnde Regulierungslandschaft auf dem Laufenden zu halten und Experten für deutsche Rechnungslegung zu konsultieren, um eine genaue Finanzberichterstattung und die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen. Wie bei allen komplexen Rechnungslegungsfragen sollte dieser Artikel als Ausgangspunkt dienen und nicht als Ersatz für eine professionelle Beratung.